Bay Staatsanwältin wegen Rechtsbeugung von Mollath II angezeigt: Volltext

anzeige sta AB 2017 ausstellung HaftBefehl  Antrag

Kapitel I   Liste der Straftaten und schwerwiegenden Dienstvergehen und Pflichtverletzungen

Kapitel II   Zusammenfassung Übersicht zur Überlangen Verfahrensdauer und Beweisvereitelung 


Kapitel III Dia Show Gesperrte Strasse


Kapitel IV  RICHTLINIEN FÜR DAS STRAFVERFAHREN


Kapitel V Rechtssprechung BVerG und EGMR

Kapitel VI   Ausstellung des Haftbefehls Sommer 2017 wegen Flugblatt gegen Bayern in der Pfalz Genozid der Pfälzer durch Bayern 1816 bis 1945.
VI. 1.   Dr. Philipp Jakob Siebenpfeiffer (1789-1845) + modernes Opfer der bay Justiz
VI.  2.   Flugblatt Pfalz Genozid der Pfälzer durch Bayern


StA Aschaffenburg      Angezeigt Verdächtig


Kapitel I   Liste der Straftaten und schwerwiegenden Dienstvergehen und Pflichtverletzungen


Die StA hat im Sommer nach RA VonGries den Haftbefehl nach 5 Jahren beantragt. Warum ist nicht mitgeteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt hat sie folgende Vorschriften und Gesetze vorsätzlich grob missachtet und dadurch eine Straftat begangen.

1.  Vors Missachtung des Beschleunigungsgebots und insbesondere der Rechtssprechung des BundesVerf Gerichts und es EGMR.

2.  Vors Missachtung des Aufklärungsgebots

3.  Vors Missachtung der Pflicht auch entlastende Beweise zu sichern weitere Beteiligung  an der Beweisvereitelung im Amt.

4.  Vors Missachtung von Amts wegen Verfahrenshindernisse festzustellen, sich im Haftbefehl damit auseinanderzusetzen,

5.   Vors Missachtung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu achten, bei Ausstellung bzw. beantragung eines Haftbefehls,         bei der Frage der weiteren Strafverflogung unter Berücksichtigung der Überlangen Verfahrensdauer

6.   Vors Missachtung bei der Achtung des Verfassungsgrundsatzes eines Fairen Verfahrens der hier wegen Verletzung der oben genannten ProzessGrundrechte nicht mehr gegeben ist und daher eine Einstellung des Verfahrens nach 5 Jahren ohne Schaden zur Folge hat und damit jegliche Beantragung einer U-Haft ausschliesst und dies zu einer Verfolgung Unschuldiger werden lässt und zu einer Beteiligung und Anstiftung zu Freiheitsberaubung.



zu 1.  Vors Missachtung des Beschleunigungsgebots und insbesondere der Rechtssprechung des BundesVerf Gerichts und es EGMR.

siehe Kapitel II   Zusammenfassung Übersicht zur Überlangen Verfahrensdauer und Beweisvereitelung  Kapitel III Dia Show Gesperrte Strasse


weiter siehe Kapitel IV. Verletzte Pflichten einer StAin aus Bayern zu den RiStBV Richtlinien zum Straf-und Bussgeldverfahren.



2.  Vors Missachtung des Aufklärungsgebots

3.  Vors Missachtung der Pflicht auch entlastende Beweise zu sichern weitere Beteiligung  an der Beweisvereitelung im Amt.

4.  Vors Missachtung von Amts wegen Verfahrenshindernisse festzustellen, sich im Haftbefehl damit auseinanderzusetzen,

5.   Vors Missachtung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu achten, bei Ausstellung bzw. beantragung eines Haftbefehls,         bei der Frage der weiteren Strafverflogung unter Berücksichtigung der Überlangen Verfahrensdauer

6.   Vors Missachtung bei der Achtung des Verfassungsgrundsatzes eines Fairen Verfahrens der hier wegen Verletzung der oben genannten ProzessGrundrechte nicht mehr gegeben ist und daher eine Einstellung des Verfahrens nach 5 Jahren ohne Schaden zur Folge hat und damit jegliche Beantragung einer U-Haft ausschliesst und dies zu einer Verfolgung Unschuldiger werden lässt und zu einer Beteiligung und Anstiftung zu Freiheitsberaubung.

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.



Kapitel II   Zusammenfassung Übersicht zur Überlangen Verfahrensdauer und Beweisvereitelung 


Wurde der Haftbefehl nach 5 Jahre nur wegen eines Flublatts zur Unterdrückung der Pfäkzer durch die Bayern ausgestellt ? http://freiepfalz.blogspot.de/2017/11/erinnerung-pfalzer-genozid-durch-bayern.html


Inhalt  Kapitel II
1. Überlange Verfahrensdauer Verfahrenshindernis immer von Amts wegen zu Prüfen 5 Jahre und kein Schaden an Personen oder Sachen = EINSTELLUNG
Die BELASTUNG durch die Nichtaufklärung in den ersten 3 Jahren zur Gesperrten Strasse sind zu berücksichtigen wie die durch die Aufforderung einen Gerichtspsychiater zu besuchen zur Begutachtung.
2. Justiz wartete 3 Jahre bis die wichtigste ENTLASUNGSZEUGIN nach Polizeiprotokollen gestorben war = EINSTELLUNG
3. Nachdem 2 Jahre nach den ersten 3 Jahren bis zur Verhandlung am AG in 2015 kein Haftbefehl ausgestellt wurde, wurde dieser vom LG in 2017 ohne Bewertung des entlastenden Akteninhaltes und der BERUFUNGSSCHRIFT aus 2015 vo Aneklagtn verafsst ausgestellt = RECHTSWIDRIG
4. Der MANGEL an Strafbarkeit zum Tatbestand Gefährdung des Strassenverkehrs, vers. gefährliche Körperverletzung, Bedrohung ist schon in den 3 Jahren bis zum 1. Prozess am AG in 2015 vom Angeklagten in Anträgen und Schriftsätzen mitgeteilt worden. Das interessierte im 1. Prozess keinen das Urteil des AG setzt sich damit NULL auseinander.

5. Siehe Kapitel
6. Siehe Kapitel
7. Siehe Kapitel
8. StA Aschaffenburg nicht zuständig weil die den Überfall aus 2014 also Opfereigenschaft nicht verfolgt.

Zusammenfassung
Dieses Verfahren ist für den Angeklagten NICHT ZUMUTBAR nach BGH Rechtsprechung. Also nach 5 Jahren Verfahrensdauer ohne Schaden in 2012 2 mal 1 Monat U-Haft und 3 Jahre Kampf zur Verhinderung der Zwangsvorführung zu einem bayrischen Psychiater im Mollath OLG Bezirk Bamberg bzw. Kampf gegen 6 Wochen Beobachtung also Einsperren in einer Klinik oder einer JVA zur psychiatrischen Begutachtung. 1 Verhandlung in 2015.
Gründe
1.
1.1.
Das Berufungsverfahren findet nun im Jahr 5 des Verfahrens statt. Das Gericht, die Staatsanwaltschaft, der Pflichtverteidiger sind als wesentliche Prozessbeteiligte gesetzlich dazu verpflichtet JEDERZEIT die Verfahrenslage zu beurteilen und in diesem Falle- wo kein Schaden entstanden ist vor allem an Personen vor 5 Jahren- Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu prüfen. Hier ist zunächst das Offensichtliche zu prüfen die Überlange Verfahrensdauer. Diese ist in Abhängigkeit vom Schaden zu sehen. Also KEIN Schaden und 5 Jahre das ist bereits genug für die Feststellung einer ÜBERLANGEN VERFAHRENSDAUER.
1.2.
Die Prozessbeteiligten insbesondere Gericht und Staatsanwaltschaft sind daher gezwungen von Amts wegen eine rechtliche Stellungnahme zu Punkt 1.1. zu verfassen und zu diskutieren. Das ist nicht geschehen. Hilfsweise bietet sich an diese Stellungnahme fiktiv als eine Eröffnungsbeschluss zu betrachten. Also nach 5 Jahren ohne Schaden soll eine Verhandlung stattfinden. Das ist offensichtlich ein Fall einer Überlangen Verfahrensdauer. Und es wird nicht eröffnet, wenn es in 1. Instanz wäre. Folglich würde man eine Berufungsverhandlung NICHT durchführen. Diese Feststellung und diese Betrachtungsweise ist nicht erfolgt.
1.3.
Im Falle das es hier in 2017 die erste Instanz wäre und das Theater mit der Gesperrten Strasse im Ermitttlungsverfahren wie erfolgt 3 Jahre von 2012 bis 2015 nicht aufgeklärt worden wäre, so ist dies in Belastung des Angeklagten durch das Verfahren in die Bewertung der ÜBERLANGEN VERFAHRENSDAUER im Jahr 5 miteinzufügen. Es kann überhaupt nicht sein die 30 Beschlüsse, Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung die ALLE vom Angeklagten ALLE verfasst und eingereicht wurden als BELASTUNG auszuklammern. Ein fiktiver Eröffnungsbeschluss MUSS das zitieren und berücksichtigen.
2.
2.1.
Andere Verfahrenshindernissse die von Amts wegen zu prüfen sind in jeder Lage des Verfahrens sind das die Justiz BEWUSST Beweise hat verloren gehen lassen was in machen Staaten zum sofortigen Ende des Verfahrens führt wenn diese nicht unerheblich sind. Hier ist der natürliche Tod der wichtigsten ENTLASTUNGSZEUGIN also der PKW Fahrerin von der Justiz abgewartet worden bis der erste Prozess in 2015 am AG terminiert wurde und durchgeführt wurde. Die Beschreibung des Vorfalls von ihrer Seite ist wenig dramatisch und weicht doch sehr von der Klägerseite ab was auch wesentlich die Tatbestände betrifft und die Glaubwürdigkeit der Kläger.
2.2.
Seit dem Urteil am AG in 2017 sind 2 Jahre vergangen. Eine Beweissicherung zu Punkt 2.1. hat am LG und bei der StA dazu wie in den ersten 3 Jahren von 2012 bis 2015 NICHT stattgefunden. Damit ist die ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER in ihrem Gewicht- wenn schon kein Schaden bei der Tat entstanden ist- weiter gestiegen.
Eine Bewertung und Betrachtung aus dieser Sicht – zu der das Gericht, die StA und der Pflichtverteidiger von Amts wegen verpflichtet ist in jeder Lage des Verfahrens – hier über 5 Jahre- fand nicht statt.
3.
Die Ausstellung des Haftbefehls im Sommer 2017 also über 2 Jahre nach dem Urteil am AG in I. Instanz ist doch sehr sehr merkwürdig. Darauf wird an anderer Stell du Zeit eingegangen. Eine von Amts wegen durchzuführende Prüfung von Verfahrenshindernissen VOR Ausstelllung des Haftbefehl in 2017 fand offensichtlich NICHT statt.
3.2.
Nach Verhaftung am 29.9.2017 und der U-Haft also 4 Wochen bis zu mündlichen Haftprüfung fand eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Verfahrenshindernisses ÜBERLANGE Verfahrensdauer bei StA oder Gericht order Pflichtanwalt NICHT statt. Das Wort schon findet KEINE Erwähnung im Haftbefehl ( eine Auseinandersetzung damit fand damit statt), die mündliche Haftprüfung hat sich damit NICHT auseinandergesetzt- die anwesende bayrische Staatsanwältin die wohl gerade die Uni hinter sich hat sagte dazu nichts- , der Haftaussetzungbeschluss vom 2.11.2017 LG Aschaffenburg erwähnt dazu NICHTS.
4.
4.1.
Der Haftbefehl ist aus den Gründen 1 bis 3 ALLEINE ganz aufzuheben, mit der Feststellung das das Verfahrenshindernis ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER vorliegt.
4.2.
Die Frechheit wie die bayrische Justiz über weitere ENTLASTENDE Punkte hinwegsieht hat sehr viel mit Willkür und Arroganz zu tun. Der MANGEL an Strafbarkeit zum Tatbestand Gefährdung des Strassenverkehrs, vers. gefährliche Körperverletzung, Bedrohung ist schon in den 3 Jahren bis zum 1. Prozess am AG in 2015 vom Angeklagten in Anträgen und Schriftsätzen mitgeteilt worden. Das interessierte im 1. Prozess keinen das Urteil des AG setzt sich damit NULL auseinander.
In der BERUFUNGSSCHRIFT in Maschine geschrieben vom Angeklagten nach dem Prozess am AG in 2015 ist das alles sehr sehr ausführlich gezeigt Aktenteile sind zitiert und genaue Angaben zu Gesetzen und zur Rechtsprechung mit BGH Urteilen sind dort zitiert zu den hier genannten Tatbeständen. Weder der 1.Prozess ging darauf ein noch das Urteil des AG noch interessierte das StA oder LG im Sommer 2017 vor Ausstellung des Haftbefehls. Dies ist grob rechtswidrig.
4.3.
I.V.m 4.2. Aus Sicht der von AMTS wegen zu prüfenden ÜBERLANGEN VERFAHRENSDAUER in jeder Lage des Verfahrens ist zumal bei 5 Jahren Dauer nach Feststellung des Vorliegens der Punkte unter 1 bis 3 dieses Schriftsatzes weiter festzustellen das wenn schon KEIN Schaden bei der TAT entstanden ist in 2012 das die STRAFFREIHEIT bzw. die NICHTERFÜLLUNG der TATBESTÄNDE zu sehr wahrscheinlich zu einem Freispruch führen werden.
4.4.
I.V.m. 4.2. und 4.3. Selbst wenn noch eine Rangelei auf einem Bürgersteig übrigbleiben sollte bei der die Schuld nicht alleine dem Angeklagten zugerechnet werden kann so ergibt dies nicht mehr als eine VERWARNUNG ZU GELDSTRAFE. Da die lange Verfahrensdauer von 5 Jahren hier von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach BGH Rechtsprechung ist von einem ABSEHEN VONSTRAFE nach STGB auszugehen als Berufungsurteil.
Die Durchführung es Prozesses – hier Berufung- kann in einem solchen Falle nicht mit dem Öffentlichen Interesse begründet werden. Damit sind EINSTELLUNGSGRÜNDE wie hier ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER bei MANGEL an REELLEM SCHADEN vor 5 Jahren in 2012 von Gericht und StA von Amts wegen JETZT festzustellen.
4.5.
Die Betrachtungsweise wie unter 4.4. gilt für alle Beweise, Beweisanträge die nicht an den Haaren herbeigezogen werden. Das Ergebnis einer Berufungsverhandlung ist somit sehr wahrscheinlich ein Freispruch aus juristischen Gründen wie in diesem Schriftsatz gezeigt, damit gilt Punkt 4.4. also die Feststellung der ÜBERLANGEN VERFAHRENSDAUER JETZT.
5.
Das bei einem Urteil von 7 Monaten auf Bewährung in 2015 in 1.Instamz am AG und bereits 2 Monaten U-Haft eine Bewährungsstrafe nicht mehr rechtskräftig werden kann, und das hier bereits fast eine Halbstrafe zu einer7 Monate Strafe OHNE Bewährung vorliegt MUSS in die Bewertung der ÜBERLANGEN VERFAHRENSDAUER im Jahr 5 ohne Schaden in 2012 miteinfliessen. DA Verfahren ist JETZT deshalb einzustellen.
6.
KEIN ANTRAG und auch die BERFUNG kann ohne mein schriftliches Einverständnis von der Justiz oder meinen Anwälten zurückgezogen werden. Mündliche Absprachen oder Erörterungen gelten nicht.
7.
Das Verfahren ist wie seit dem Urteil am AG in 2015 vorl. auszusetzen, wenn Einstellungen aus welchen Gründen auch immer wegen dem Mangel an erforderlicher Zustimmung der StA oderGenStA jetzt nicht vorgenommen werden können. Die Justiz hat KEIN Öffentliches Interesse an einer Verfahrensförderung da kein Schaden in 2012 vorlag. Dann muss das Verfahren eben noch 1 oder 2 Jahre vorl eingestellt sein und dann wegen ÜBERLANGER VEFAHRENSDAUER eingestellt werden. Die Gesetzeslücke das die StA zustimmen muss oder das das Gericht nicht ohne Zustimmung einstellen darf kann nicht auf dem Rücken des Angeklagten ausgetragen werden. Dem Angeklagten ist NICHTS weiter ZUMUTBAR in diesem Verfahren nach BGH Rechtsprechung.
8. Das Verfahren ist nicht mit einer bay StA zu führen denn diese hat noch nicht mal ein Vorermittlungesverfahren zu den bekannten Tätern der schweren Kopverveltzung am 6.10.2014 in Hoesbach auf dem damaligen Wohnanwesen durchgeführt. In der Summe ist es NICHT ZUMUTBAR das Verfahren wegen der Gesperrten Strasse weiterzuführen. EINSTELLUNG


Kapitel III Dia Show Gesperrte Strasse



Eiffelturm in Aschaffenburg ?? 5 Dias zur GeständnisErpressung seit 5 Jahren






Kapitel IV.

RICHTLINIEN FÜR DAS STRAFVERFAHREN


3
Persönliche Ermittlungen des Staatsanwalts

(1) Der Staatsanwalt soll in bedeutsamen oder in rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fällen den Sachverhalt vom ersten Zugriff an selbst aufklären, namentlich den Tatort selbst besichtigen, die Beschuldigten und die wichtigsten Zeugen selbst vernehmen. Bei der Entscheidung, ob er den Verletzten als Zeugen selbst vernimmt, können auch die Folgen der Tat von Bedeutung sein.

(2) Auch wenn der Staatsanwalt den Sachverhalt nicht selbst aufklärt, sondern seine Ermittlungspersonen (§ 152 Abs. 1 GVG), die Behörden und Beamten des Polizeidienstes (§ 161 Abs. 1 StPO) oder andere Stellen damit beauftragt, hat er die Ermittlungen zu leiten, mindestens ihre Richtung und ihren Umfang zu bestimmen. Er kann dabei auch konkrete Einzelweisungen zur Art und Weise der Durchführung einzelner Ermittlungshandlungen erteilen (vgl. auch Anlage A ).
 
(3) Bei formlosen mündlichen Erörterungen mit dem Anzeigenden, dem Beschuldigten oder mit anderen Beteiligten sind die Vorschriften der §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 55 Abs. 2, 163a Abs. 3 Satz 2 StPO zu beachten. Über das Ergebnis der Erörterung ist ein Vermerk niederzulegen.




4
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
 
Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere bei Eingriffen in grundgesetzlich geschützte Rechte (z.B. Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Pressefreiheit) zu berücksichtigen; dies gilt vor allem bei der Anordnung von Maßnahmen, von denen Unverdächtige betroffen werden (z.B. Einrichtung von Kontrollstellen, Durchsuchung von Gebäuden).




4 a
Keine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten
 
Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. Das gilt insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen. Sollte die Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm zur Last gelegten Straftat nicht entbehrlich sein, ist deutlich zu machen, dass gegen den Beschuldigten lediglich der Verdacht einer Straftat besteht.

5
Beschleunigung

(1) Die Ermittlungen sind zunächst nicht weiter auszudehnen, als nötig ist, um eine schnelle Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einstellung des Verfahrens zu ermöglichen. Hierbei sind insbesondere die Möglichkeiten der §§ 154, 154a StPO zu nutzen.

(2) Die Ermittlungshandlungen sind möglichst gleichzeitig durchzuführen (vgl. Nr. 12).

(3) Der Sachverhalt, die Einlassung des Beschuldigten und die für die Bemessung der Strafe oder für die Anordnung einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) wichtigen Umstände sind so gründlich aufzuklären, dass die Hauptverhandlung reibungslos durchgeführt werden kann.

(4) In Haftsachen sind die Ermittlungen besonders zu beschleunigen. Das gleiche gilt für Verfahren wegen Straftaten, die den öffentlichen Frieden nachhaltig gestört oder die sonst besonderes Aufsehen erregt haben, und für Straftaten mit kurzer Verjährungsfrist.
46
Begründung der Anträge in Haftsachen

(1) Der Staatsanwalt hat alle Anträge und Erklärungen, welche die Anordnung, Fortdauer und Aufhebung der Untersuchungshaft betreffen, zu begründen und dabei die Tatsachen anzuführen, aus denen sich

a)
der dringende Tatverdacht,
b)
der Haftgrund
ergeben.

(2) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO nahe liegt, hat der Staatsanwalt darzulegen, weshalb er auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anordnung der Untersuchungshaft für geboten hält.

(3) Soweit durch Bekanntwerden der angeführten Tatsachen die Staatssicherheit gefährdet wird, ist auf diese Gefahr besonders hinzuweisen (§ 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO).

(4) Besteht in den Fällen des § 112 Abs. 3 und des § 112a Abs. 1 StPO auch ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO, so sind die Feststellungen hierüber aktenkundig zu machen.




Kapitel V Rechtssprechung BVerG und EGMR

1. RA Burhoff online Münster

Hinweis: A.A. ist insoweit der EGMR. Danach kann, wenn es im Ermittlungsverfahren zu einer übermäßigen Verzögerung gekommen ist, eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK nicht allein durch die zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens verneint werden (wistra 04, 177).


RA Burhoff Münster online Rechtssprechung



2. HRR Online RA Strate Hamburg

2.1.

BVerfG 2 BvR 2563/06 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 15. Februar 2007 (OLG München) nach HRR Rechtsprechung online RA Strate u.a. Hamburg


2.2.

Dem Beschleunigungsgebot ist daher - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. auch bereits Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 <78>; siehe auch KG, Beschluss vom 24. August 1992 - 3 Ws 240/92 -, StV 1992, S. 523 <524>; OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 <484>).




2.3.

BVerfG 2 BvR 2563/06 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 15. Februar 2007 (OLG München)

Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen an den Haftfortdauerbeschluss (Subsumtion der Tatbestandsvoraussetzungen; keine Abwägung mit zu erwartender Strafe); Beschleunigungsgebot (Terminschwierigkeiten bei mehreren Verteidigern; überlanger Zeitraum zwischen Eröffnungsbeschluss und Terminierung); Freiheit der Person; Recht auf ein faires Verfahren (konkrete und wirksame Verteidigung); redaktioneller Hinweis.

Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 121 Abs. 1 StPO; § 137 Abs. 1 StPO; § 203 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Oberlandesgericht hat im Haftfortdauerbeschluss hinreichend das Vorliegen der in § 121 Abs. 1 StPO genannten wichtigen Gründe darzulegen, die eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus überhaupt erst eröffnen. Ist die Begründung nicht hinreichend und kann daher eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht ausgeschlossen werden, so gebietet das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) die Aufhebung des im Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen Beschlusses.

2. Das Recht eines Angeklagten, sich von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu lassen, gilt nicht uneingeschränkt, sondern kann entsprechend den einfachgesetzlichen Vorschriften der § 142, § 145 StPO durch wichtige Gründe begrenzt sein (vgl. BVerfGE 9, 36 38; 39, 238, 243). Es ist deshalb von vornherein verfehlt, bei der Terminierung jede Verhinderung eines Verteidigers zu berücksichtigen. Vielmehr muss zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, und seinem Recht, dass der Vollzug von Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sorgsam abgewogen werden.

3. Regelmäßig ist dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird.

4. Die Fortdauer der Untersuchungshaft kann nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, sie dauere erst gut sechs Monate an und der Betroffene habe ohnehin mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu rechnen. Im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO findet eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem Freiheitsanspruch des inhaftierten Beschuldigten nicht statt.




26. Rdn. Absatz zu BVerfG 2 BvR 2563/06
Der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <273>). Auch wenn sich für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung starre Grenzen nur schwer festlegen lassen, weil es insoweit jeweils auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 <532>), sind an einen zügigen Fortgang des Verfahrens um so strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. BGHSt 38, 43 <46>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 <532>; Beschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - <3> 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 <37>). Je nach Sachlage ist bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 2. April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - <1> 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 <516>: vermeidbare Verfahrensverzögerung von rund zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar). Dem Beschleunigungsgebot ist daher - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. auch bereits Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 <78>; siehe auch KG, Beschluss vom 24. August 1992 - 3 Ws 240/92 -, StV 1992, S. 523 <524>; OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 <484>).
27.  Rdn. Absatz zu BVerfG 2 BvR 2563/06
3. Wird die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet, ohne dass eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO erkennbar, oder nicht einmal die weitere gesetzliche Voraussetzung einer Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft überhaupt erwähnt wird (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162), so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248 <250>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 <253>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06 -, Abs.-Nr. 17).



Kapitel VI   Ausstellung des Haftbefehls Sommer 2017 wegen Flugblatt gegen Bayern in der Pfalz Genozid der Pfälzer durch Bayern 1816 bis 1945.

1.   Dr. Philipp Jakob Siebenpfeiffer (1789-1845) + modernes Opfer der bay Justiz
2.   Flugblatt Pfalz Genozid der Pfälzer durch Bayern

1.   Dr. Philipp Jakob Siebenpfeiffer (1789-1845) + modernes Opfer der bay Justiz
Dr. Philipp Jakob Siebenpfeiffer (1789-1845) + modernes Opfer der bay Justiz







hier klicken Biographie vo: Dr. Philipp Jakob Siebenpfeiffer (1789-1845)
Dr. Philipp Jakob Siebenpfeiffer (1789-1845)
Dr. Philipp Jakob Siebenpfeiffer (1789-1845)









hier klicken zum artikel: GESTÄNDNISERPRESSUNG das der Eiffelturm in Aaschaffenburg Bayern ist. http://nobayern.blogspot.de/2017/11/verhaftung-dieses-bloggers-okt-2017.html






1.
Nach dem Hambacher Fest wurden die Hauptredner von der bayrischen Generalstaatsanwaltschaft in Zweibrücken - am heutigen Oberlandesgericht (OLG) angeklagt und zu jeweils 2 Jahren Gefängnis verurteilt, wobei Siebenpfeiffer freigesprochen wurde. Die Pfalz war seit 1816 Teil Bayerns.
Der Redner Wirth konnte zwar fliehen wollte aber nicht und verbrachte daher 2 Jahre im Gefängis in Kaiserslautern.
Siebenpfeiffer hingegen nahm die Gelegenheit und floh ins Ausland und kam nie wieder zürück, denn er wurde zwar wegen der Rede freigesprochen aber kam dann doch wieder in Polizeihaft wegen Majestätsbeleidigung und Beamtenbeleidigung der Bayern in der Pfalz.


Während Siebenpfeiffer noch in Zweibrücken im Gefängis war wegen der Rede kam er dann nach dem Freispruch in Frankenthal bei Ludwigshafen in Polizeihaft von wo aus er floh.


2.
Im September verhaftete mich die pfälzische Polizei in Bad Bergzabern und führte mich vor die Haftrichterin in Landau in der Pfalz wo der Prozess gegen die Redner des Hambacher festes stattfand dem sog. Assisenprozess. Damals war die Pfalz Teil Bayern. Die Haftrichterin am Amtsgericht Landau in der Pfalz deportierte mich trotz dieser Geschichtstatsachen nach Bayern in einen Justizskandalprozess. Dabei wies sie mich zunächst in die JVA Zweibrücken ein also dort wo die Redner von Hambach gefangenhalten wurden von der bayrischen Justiz vor 180 Jahren.
Die Polizeibeamten aus Bad Bergzabern hörten das alles bei der haftrichterin in Landau mit und lachten sich krank und fuhren mich dann nach Zwibrücken. Die JVA Zweibrücken wollte mich nicht freilassen obwohl es offensichtlich das dieselbe bayrische Justiz wie vor 180 Jahren hier wilölkürlich an mir herumhetzte und zudem noch die erlittene schwere Kopverletzung in 2014 in Aschaffenburg Bayern nicht aufklären wollte trotz Kenntnis der Täter.


3.
Bitte den ersten Beitrag und Video und DiaShow anschauen
Im Eiffelturmvefahren geht es darum das auf einer Gesperrten Strasse seit 5 Jahren versucht wird dem Angeklagten einzureden das dort Autos fahren konnten- seit 2012. Passiert ist ja nichts an Personen oder am PKW. Jemand soll vom Bürgersteig auf die Strasse geschubst worden sein.

Bis 2014 wartete die bayrische Justiz bis die angeblich auf der Gesperrten Strasse fahrende PKW Fahrerin gestorben ist mit 83 Jahren. Damit vermeidet die Justiz schuldhaft eine Aufklärung durch diese Zeugin die vor Gericht seit 2012 also seit Anklage nicht vernommen wurde.

Hier gibt es eine sehr sehr große Ähnlichkeit mit dem Wiederaufnahmeverfahren von Gustel Mollath am Landgericht Regensburg. Denn dort ist ja bekanntlich die Zeugin auf die es ankam in den 17 Tage andauernden Verhandlung nicht geladen worden. Petra Mollath wurde ja angeblich von Gustel Mollath geohrfeigt in 2001 sie musste in 2013 nicht am Landgericht Regensburg erscheinen. Komisch auch Deutschlands bester Anwalt Strate aus Hamburg hat es nicht geschafft sie vor Gericht laden zu lassen.

Fazit. Wenn die bayrische Justiz mit ihren Manipulationen und ihrer Verfolgung von politischen Häftlingen nicht weiterkommt, dann werden halt Zeugen nicht geladen also Hauptzeugen und das angebliche Opfer bei Gustel Mollath oder eben 80 Jahre alte PKW Fahrerinnen die dann nach etwa 3 Jahren den natürlichen Tod sterben, wobei diese dann zudem noch auf komplett abgesperrten Strassen gefahrhen sein sollen. Siehe Video und DiaShow.

Die sogenannte überlange Verfahrensdauer ist aber auch nach 5 Jahren und so einer Veblödungsshow immer noch kein Problem für Justiz, Anwälte, Journalisten, Abgeordnete des Landes Bayern oder des Bundes oder für Gefängnisdirektoren oder sonst jemanden in Deutschland. Komisch.


2.   Flugblatt Pfalz Genozid der Pfälzer durch Bayern
ERINNERUNG: PFÄLZER GENOZID durch BAYERN Nr 1



ERINNERUNG: PFÄLZER GENOZID durch BAYERN
Die Unterdrückung, Knechtschaft und Ausbeutung der Pfälzer durch Bayern nach der Zerstörung der Freiheit und Bürgerrechte nach Aufhebung der Zugehörigkeit der SüdPfalz zu Frankreich im Jahr 1816. Web: www.FreiePfalz.de
Waldfrevel ? oder die Enteignung und Beseitigung der Waldnutzungsrechte der Dorfwälder durch Bayern.
I. Die Südpfalz 1793 , später ab 1797 die ganze Pfalz und alle linksrheinische Gebiete waren französisch nach der französischen Revolution. Die Leibeigenschaft wurde aufgehoben und Bürgerrechte wurden eingeführt. Diese Zeit dauerte nur 25 Jahre von 1791 bis 1814 also bis zum Ende Napoleons. Danach ab 1816 wurde die Pfalz Bayern gegeben. Sofort wurden viele Bürgerrechte wieder abgeschafft. Wirtschaftlich beutete die wittelsbacher Aristokratie die Pfälzer aus wie keine anderen Deutschen.
II. Die damalige Armut war so schlimm, das den Pfälzern das Wenige was sie hatten von Bayern auch noch genommen wurde. So durften sie in den vielen pfälzischen Wäldern nicht mal Holz sammeln oder Laub und für jeden Baum brauchten sie eine bayrische Genehmigung. Es gab ja Waldrechte für jeden Dorfbewohner und die mittelalterlichen Dorfgerichte die auch Holzdiebstahl, Wilderei und Fischdiebstahl bestraften waren Teil einer Selbstverwaltung mit Nutzungsrechten. Bayern schaffte das ab und führte beamtete Förster ein, die alle aus Bayern kamen, kein Pfälzer wurde Beamter. Die bayrischen Forstgerichte in der Pfalz waren die Unterdrückungsgerichte und jeder vierte Pfälzer war deswegen verurteilt, bestraft und kriminalisiert worden.
Damit beging Bayern einen Genozid, denn die arme Bevölkerung brauchte ja den Wald die mittelalterlichen Forst-, Wald-, Jagd-, und Fischrechte wurden der Bevölkerung von Bayern gestohlen und sie starben oft an Kälte und Unterernährung oder Krankheiten deswegen. Sie mussten deswegen auswandern was Bayern wollte, es war eine bewusste Vertreibung der Bevölkerung.
III. Im Bereich der Steuern betrug das Steueraufkommen der Pfalz 2 mal so viel wie in gleich großen Provinzen in Altbayern. Also 20 Millionen Gulden. Zurück bekamen die Pfälzer davon nichts, außer das die Gehälter für aus Bayern stammende Forstbeamte bezahlt wurden die dann die Pfälzer vorm bayrischen Forstgericht anzeigten, für Holz das den Pfälzern zuvor selbst gehörte.
IV. Im Bereich der wirtschaftlichen Beziehungen zu Altbayern wurde die Pfalz systematisch benachteiligt. Obwohl die Pfalz Teil vom Staat Bayern war wollten die Bayern keinen Wein und Tabak aus der Pfalz bei sich und sie hatten eine Zollschranke wie mit allen anderen deutschen Staaten und dem nichtdeutschen Ausland.
Die wirtschaftliche Dauerkrise wegen der Zollschranke zu Altbayern führte weiter zur Verarmung und Auswanderung der Pfälzer.
V. Die Gesamtsicht zeigt das Altbayern von 1816 bis nach dem 2. Weltkrieg als die Pfalz von Bayern frei wurde, den größten Schaden angerichtet hat den eine deutschsprechende Bevölkerung erlitten hatte, in dieser Zeit.
VI. Aus dieser Sicht heraus sind die geschichtsverfälschenden Erinnerungen an die bayrische Zeit zu korrigieren und zu verbieten. Es kann weder sein das bayrische Unterdrücker- Könige mit Denkmälern in der Pfalz mitten auf dem Marktplatz wie in Landau stehen und noch glorifiziert werden, noch können Dorfwappen mit der bayrischen weiß-blauen Flagge weiter bestehen wie in Edenkoben oder Dörrenbach und anderen Orten.

Die generelle Haltung zu Bayern muss den geschichtlichen Tatsachen entsprechen, hier besteht viel Nachholbedarf.
Die Pfalz den Pfälzern. Weg mit dem wittels-bacher Diktator-Königsdenkmal in Landau.
Web: www.FreiePfalz.de oder FreiePfalz.wordpress.com




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