Hiermit beantrage ich die Vorlage ans Bundesverfassunsgericht
Von Stefan Kuellmer gesendet 27.11.2017 mit Hinweis auf 2 Dia Shows im blog nobayern.blogspot.com
Justiz und Gewaltopfer
LG Aschaffenburg
VorsRi Köhler
Sehr geehrtes Gericht!
Hiermit beantrage ich die Vorlage ans Bundesverfassunsgericht aus
den hier genannten Gründen und die Aussetzung der Verhandlung aus diesem
Grunde bis zur Entscheidung. Im Falle das die Vorlage nicht von Seiten
des Gerichts erfolgt wird selbst dort eine Klage nächste Woche erhoben.
Mit freundlichen Grüßen#
Stefan Kuellmer
Hiermit beantrage ich die Vorlage vom Richter ans Bundesverfassungsgericht.
1. Feststellung Überlange Verfahrensdauer
2. Aufhebung Haftbefehl aus 2017 und rückwirkende Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Ausstellung und Beantraung durch StAin in 2017
3. Feststellung Verf Hindernis Beweisvereitelung im Amt wegen Abwarten des nat Tode der 80 Entlastungszeugin
Begründung
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsund des EGMR ist
wie Gesetze für die unteren Gesetze verbindlich. Die Anträge zur
Überlangen Verfahrensdauer sowie zur Beweisvereitelug im Amt ans LG in
2017 mit Zitaten zur Rechtssprechung des BverG und des EGMR scheinen
noch nicht in die Rechtssprechung im OLG Bezrik Bamberg - also im
Mollath OLG Bezrik- angekommen zu sein. Noch nicht einmakl die
Aufforedrung des BverG die überlange Inhaftierung von Herrn Mollath ans
OLG Bamberg wurde von diesem beachtet und schlicht ein Beschluss dazu
verweigert.
Hinzu kommt das eine schwere Kopfverletzung in dieser
Verfahrensdauer von der StA GenSTA und dem OLG Bamberg nicht nur nicht
strafrechtlich verfolgt wird sondern auch in diesem Verfahren unter
jeden Gesichtspunkt rechtswidrig ausgeklammert wird, was sicherlich die
Zuständigket eines bay Gerichts in diesem VErfahren und damit den
gesetzlichen Richter ein ProzessGrundrecht betrifft.
Um es einfach zu machen wird beantragt das Vors Ri Köhler amLG
Aschaffenburg dem BVerG das Verfahren von Amts wegen vorlegt zur Frage
1. Ist der Beschluss des BVerG bezüglich überlanger
Verfahrensdauer in diesem Verfahren relevant und führt er zur
Einstellung nach § 206 a STPO wegen Überlanger Verfahrendauer. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 <78>; siehe auch KG, Beschluss vom 24. August 1992 - 3 Ws 240/92 -, StV 1992, S. 523 <524>; OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 <484>).
2. Ist der die Entscheidung des EGMR bezüglich überlanger
Verfahrendauer in diesem Verfahren relevant und führt er zur Einstellung
nach § 206 a STPO deswegen. Ein Verfahrenabschnitt mit Untätigkeit kann
nicht mit schneller Bearbeitung in anderen Abschnitten kompensiert
werden. Hier waren e 3 Jahren von Anklagezustellung bis Verhandlun 2012
bis 2015. Was in 2017 ist mit Berufung ist deshalb schon unerhablich.
Rechtsprechung
EGMR, 02.10.2003 - 41444/98 |
3. Ist wegen der Nichtermittlung zum Überfall 2014 im Bezirk des
Gerichts und der StA mit schwerer Kopfverletzung sowohl von StA GenSTA
und OLG also bis zum Klageerzwingunsgverfahren ein Grund den
gestezlichen Richter in einem anderen Bundesland für dieses Verfahren zu
betrachten. Rechtsprechung nicht im Detail bekannt STPO Vorschriften
zur Berücksichtigung wichtiger Lebensumstände bei NULL Schaden im
eigenen Vefahren sind zu beachten.
4. Ist die Beweisvereitelung im Amt wegen dem Abwarten bis zum
natürlichen Tod einer wichtigen Entlastungszeugin in 2014 bis zur
Verhandlung in 1 Instamnz ein Grund das Verfahren wegen § 206 a STPO
Verfahhrenshindernis kein Faires Verfahren anch EMRK einzustellen. STGB
Beweisvereitelung gilt hier
5. Sind die Punkte 1 in 4 in der Gesamtwertung bei NULL Schaden
zur Tat in 2012 ein Grund das Verfahren vom BverG einzustellen wegen
Verfahrenshindernissen.
Bei allen diesen Anträgen sind neben dem Antrag den Haftbefehl aus
2017 der zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzt wurde und wieder in
Vollzug gsetzet wurde in Nov 2017 und weswegen Anträge zur Aufhebung
getellt wurde am LG Aschaffenburg und OLG Bamberg- die DIA SHOW 1 und 2
sowie die Artikel auf der Webseite nobayern.blogspot.com zu
berücksichtigen.
Anlage
es werden 2 emails getrennt gesendet wegen der Formattierung es
sind 2 Dia Shows die dem BVerG mit vorgelegt werden sollen bzw von mir
vorgelegt werden.
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