Befangenheitsantrag gegen Vors Ri Köhler und 2 Schöffinnen 17 Dez 2017 LG Aschaffenburg


An
LG Aschaffenburg
Herr
Vors Richter Köhler

VON

Stefan Kuellmer

weiter an OLG Bamberg Senat für Beschwerden und Dienstaufsicht Herr Jung und Dienstaufsicht Herr Dr. Ebert Präsident LG Aschaffenburg


Kopie an RAe Vongries und Klinko



Hiermit stelle ich einen weiteren Befangenheitsantrag gegen Vors Ri Köhler und die beiden Schöffinnen die am 14.12.2017 in der Verhandlung anwesend waren und die den Haftbefehl nicht ausgesetzt und nicht aufgehoben haben und die das persönlich Erscheinen am 21.12.2017 angeordnet haben.




DIES IST TEIL I dieses Bef Antrages.
Es wird um umgehende Bearbeitung durch das LG gebeten und VORLAGE ANS OLG VOR DER VERHANDLUNG AM 21.12.2017
ES WIR S BEANTRAG DIE VERHANDLUNG deswegen auszusetzten bis das OLG darüber entschieden hat.

Weiter wird beantragt das die SCHÖFFINNEN den Antrag bis Monatg also morgen zugestellt bekommen.


mIt freundl Grüßen


Stefan Küllmer
Gewalt und Justizopfer






Kapitel I

Übersicht Überlange Verfahrenddauer und schon nur deswegen unverhaltnismässiger Haftbefehl.

Kapitel II

Vom blog Burhoff Unverhältnismäss Haftbefehl und Beschleunig Gebot Verf Hindernis

Kapitel III

Herr RA https://www.ferner-alsdorf.de/strafrecht__gesetzgebung-aenderung-bei-abwesenheit-des-angeklagten-in-berufungshauptverhandlung__rechtsanwalt-alsdorf__18303/

Über den Kollegen Burhoff[http://Abwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung] wurde ich darüber Aufmerksam, dass der Bundestag die Gesetzesänderung verabschiedet hat,

Hier ein Verfahren wegen Rechtsbeugung wegeh 8 Tagen rechtswidriger U-Haft:
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/strafrecht-oeffentl-recht/richter-wegen-rechtsbeugung-bei-verkehrsdelikten-verurteilt_204_343294.html

 Kapitel I

Übersicht Überlange Verfahrenddauer und schon nur deswegen unverhaltnismässiger Haftbefehl.

2012 Mai Angebliche Tat
2012 Nov Anklage / Nachtrag 18.12.2017  von MAI BIS DEZ KEINE ERMITTLUNG =VERF HINDERNIS nicht mehr zu heilen im ERMITTLUNGSVERFAHREN
2012 Dez Anklagezustellung an Angeklagten durch AG Aschaffenburg Einzelrichter (Strafrichter )
2013 Anfang Besuch des angeblichen Tatortes Aufforderung an StA und AG zu ermitteln ein Bild der Gesperrte Strasse machen
2013 Anfang bei Fertigstellung Strasse Ende der Strassenabsperrung Wegen Weigerung macht Angeklagter selbst ein Bild
2013  Aufforderung Psychiater freiwillig zu besuchen deswegen Beiordnung Pflichtverteidiger OHNE TATVERDACHT
2013 KEINE Reaktion des Gutachters des Richters der StA oder Pflichtanwalt zur Ermittlung Zeitpunkte der Strassensperre
2014 Wie 2014  Beschwerden, Klagen, Strafanzeigen gegen AG, StA , Gutachter, Pflichtanwalt bis zum OLG Bamberg
2014 Okt  Die 80 Jahre alte PKW Fahrein stribt an (Alterschwäche nicht tatbezogen) die Justiz telit das nicht mit.
2014 Dez Ladung zur 1. Verhandlung am AG zum Februar 2015 Die 80 Jahre PKW Faherin wird nicht geladen weil gestorben
2015 Feb Nichterscheinen zur Verhandlung angekündigt begründet wegen KEINEM TATVERDACHT TOTALSPERRE STRASSE Nachtrag 18.12.2017  von DEZ 2012 bis Deu 20014  KEINE ERMITTLUNG vom Gericht =VERF HINDERNIS nicht mehr zu heilen im VERFAHRENvon Anklagezustellung bis Beginn der 1. Hauptverhandlung
2015 Feb Verhaftung § 230 STPO Vorführung zur Verhandlung 4 Wochen Haft
2015 Maerz 16 Verhandlung 7 Mon Bewährung Anträge auf EINSTELLUNG wegen ÜBERL VERFAHRENSDAUER bis zum OLG
2015  StA fodert weiter 2 Jahre 4 Mon und geht wie Angeklagter in BERUFUNG
2015 BERUFUNGSBGRÜNDUNG geschrieben vom Angeklagten keine RECHTFERTIGUNGSSCHRIFT der StA zur BERUFUNG
2015 Bayern wurde nach 7 Jahren verlassen.
2016 keine Verfahrenshandlungen kein Kontakt mit Bayern
2017 Juli Ausstellung des Haftbefehls zum Erscheinen zur BERFUNGSVERHANDLUNG
2017 Sept Verhaftung Pfalz Haftrichterin Landau i.d.Pfalz.  Tranbsport nach Aschaffenburg 4 Wochen Haft
2017 Okt mündl Haftprüfung Entlassung aus U-Haft. Ladung zur Verhandlung 14.12.2017.
2017 Nov 2.   Entlassung aus U-Haft Aussetzung Haftbefehl
2017 Nov 17 Wiederinvollzugsetzung Haftbefehl durch LG VorsRi Köhler
2017 Nov  Beschwerde ans OLG Haftbefehl aufzuheben nicht bearbeitet
2017 Dez neue Beschwerde ans LG Haftbefehl aufzuheben LG Ri Köhler legt das dem OLG nicht in der 3 tage Frist nach STPO vor.
2017 Dez 14. Verhandlung in Abwesenheit BERFUNG am LG Pflichtanwalt und Anwalt mit BESONDERER VERTRETUNGSVOLLMACHT
2017 Dez 14. Die Schöffinnen und der 1 Berufsrichter der Berufungskammer am LG verlangen das persönliche Erscheinen.
2017 Dez 14. Die Schöffen heben den haftbefehl in der Hauptverhandlung NICHT auf wie der Richter ausserhalb der HV.
2017 Dez 21. 2. Verhandlungstag am LG.
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Bis zu diesem Zeitpunkt fehlt in den AKTEN jede Ermittlung zur Verkehrschilder Situation und zum Gesundheitszusatnd der 80 Jahre alten PKW Fahrein zum angeblichen Tatzeitpunkt. Grobe ERMITTLUNGSUNTERLASSUNG bei Verkehrssachen nach Nr 246 RiStBV und § 160 STPO Beweissicherung auch der entlastenden Beweise.
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Diese kurzgehaltende Übericht zeigt jedem das der GEIST der STRAFPROPRESSORDNUNG und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hier grob MISSACHTET wird von der Justiz.

Konkret:
1. Überlange Verfahrensdauer 5 Jahre 2012 bis fast 2018.
2. Ausstellung 1. Haftbefehl in 2015 OHNE TATVERDACHT also OHNE den ZEITPUNKT der TOTALSPERRE der Strasse geklärt zu haben.
3. Ausstellung 2. Haftbefehl durch LG in 2017 OHNE den GESUNDHEITSZUSTAND der 80 Jahre alten PKW Fahrerin geprüft zu haben die in  2014 an Altersschwäche starb und OHNE die VERKEHRSSITUATION in den AKTEN ZU HABEN wie in den ganzen 5 Jahren zu vor.
4. Wie Punkt 3. oben gab es in dem Zeitzraum von Juli 2017 bis zur Verhaftung Ende Sept 2017 also 3 Monate KEINE notwenigen ERMITTLUNGEN das noch nach 5 Jahren NICHTERMITTELN.
5. Wie Punkte 3. und 4. oben gab es in den 4 Wochen U-Haft in OKT 2017 KEINE notwendigen ERMITTLUNGEN also Missachtung BESCHLEUNIGUNGSGEBOT bei U-HAFT.

6. Wie Punkte 3. und 4. und 5. gab es bis zur Verhandlung am 14.12.2017 keine notwendigen ERMITTLUNGEN, während ausgesetzen und wieder in Vollzug gesetzen Haftbefehl.

7. Wie Punkte 3. bis 6. oben gab es in der VERHANDLUNG am LG mit SCHÖFFEN keine notwendigen ERMITTLUNGEN.

8. Im Dez 2017 ist seit Ausstellung des Haftbefehls am LG im Juli 2017 die 6 Monats Höchstfrist für U-Haft abgelaufen. das ist nach der Rechtssprechung eine HÖCHSTFRIST die NICHT ausgeschöpft werden darf zumnal wenn kein Schaden entstand und das Verfahren schon 5 Jahre dauert.
9. Das BESCHELUNIGUNGSGEBOT gilt bei U-Haft noch mehr es- hier wurde ja was NOTWENDIG war NICHT ERMITTELT selbst nicht mal in  der 6 Monats Frist. Dabei ist unerheblich ob die ganzen 6 Monate die U-Haft vollstreckt wurde oder nicht und wieder nach 5 Jahren und KEINEM SCHADEN.

10. U-HAFT über 6 Monate darf NUR AUSNAHMSWEISE aus besonderen GRÜNDEN und NUR vom OLG nach § 121 STPO angeordnet werden. Dies ist hier bereits im Sinne der VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG zu beachten und der Fall.

Es gibt im Ürbigen auch die Rechtsmeinung in der Literatur die ab Ausstellung eines Haftbefehls das BESONDERE BESCHLEUNIGUNGSGEBOT einfordert also so als wäre man inhaftiert, hier waren es ohnehin schon 2 mal 1 Monat in den 5 Jahren.


FAZIT:

Die SCHÖFFEN beteiligen sich an einer FREIHEITSBERAUBUNG und dem Versuch dazu und das GANZE sollte man sich mal mit dem Rechtsbeugungsfall eines Richters aus Potsdam anschauen der jahrelang bis zum BGH wegen 8 Tagen U-Haft OHNE TATVERDACHT ein Strafverfahren hatte. https://www.morgenpost.de/brandenburg/article104234480/Richter-und-Anklaeger-wegen-Rechtsbeugung-verurteilt.html


 Kapitel II

Vom blog Burhoff
In der Praxis treten in diesem Zusammenhang auch immer wieder Probleme mit einer verspäteten Eröffnung des Hauptverfahrens und/oder der dadurch bedingten verspäteten Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins auf. Zu den insoweit zulässigen Fristen, gibt es keine festen Regeln, zumal die Beurteilung auch vom jeweiligen Einzelfall abhängen wird. Jedenfalls sind aber mehrmonatige Fristen zwischen Eingang der Anklage bei Gericht und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht hinnehmbar (vgl. u.a. KG StV 1994, 90 ; OLG Düsseldorf StV 1992, 21; siehe die weiteren N. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 25). Auch ein Beginn der Hauptverhandlung erst mehrere Monate nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses wird in der Regel nicht ohne Beanstandung durch das OLG bleiben; dabei kann man dann trefflich darum streiten, ob schon 4 ½ Monate zuviel sind (so OLG Hamm StV 2000, 90  OLG Frankfurt StV 1982, 584).



III. Beschleunigungsgrundsatz/Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der besonderen Form des haftrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRKl]) spielt in der Rechtsprechung des BVerfG eine erhebliche Rolle (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn. 2881 ff.). Das BVerfG weist auf diesen und seine Bedeutung immer wieder hin (vgl. u.a. BVerfG StRR 2011, 246, Beschl. v. 4. 6. 2012 – 2 BvR 644/12[, JurionRS 2012, 19277; Beschl. v. 17. 1. 2013 - 2 BvR 2098/12, StRR 2013, 228] m. Anm. Herrmann). Dabei steigen mit zunehmender Dauer des Verfahrens die Anforderungen an die Zügigkeit der Verfahrensbearbeitung, an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund sowie an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen. Das Beschleunigungsgebot gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (OLG Hamm StV 2013, 165 = StRR 2012, 236[; OLG Koblenz, Beschl. v. 9. 10. 2010 - 1 Ws 569/10, JurionRS 2010, 43805). Es gilt auch dann, wenn sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft befindet und der Tatrichter davon absieht, die Justizvollzugsanstalt um die Notierung von Überhaft aufgrund des in seinem Verfahren erlassenen Untersuchungshaftbefehls zu ersuchen (OLG Hamm NStZ-RR 2012 = StRR 2012, 198). Die Anforderungen des Beschleunigungsgebots mindern sich nicht grundsätzlich deswegen, weil Gegenstand des Verfahrens Taten von hohem Gewicht sind und eine hohe Gesamtstraferwartung im Raum steht (BVerfG StV 2011, 31[= StraFo 2010, 461]; StRR 2011, 246).
Hinweis:
Auch bei unvermeidbarer Überlastung eines Gerichts müssen Verfahren mit Untersuchungshaft zügig betrieben werden (BVerfG StRR 2011, 246).
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt i.Ü. für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (BVerfG StV 2011, 31= StraFo 2010, 461 vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. 16. 9. 2009 – III 3 Ws 362/09[
Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG[verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfordert es, die notwendigen Ermittlungen mit der erforderlichen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten ohne vermeidbare und dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerungen herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft steigen außerdem auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund sowie an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen (BVerfG, Beschl. v. 4. 6. 2012 - 2 BvR 644/12[JurionRS 2012, 19277; Beschl. v. 17. 1. 2013 - 2 BvR 2098/12[m. Anm. Herrmann). Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen die Gerichte bei der Abwägung der Angemessenheit der Verfahrensdauer vorrangig auf objektive Kriterien wie die Komplexität der Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung abstellen (zur Fortdauer über sechs Monate hinaus bei Verdacht der Mitgliedschaft eines deutschen Staatsangehörigen in der Gruppierung "Islamische Bewegung Usbekistan" s. BGH NStZ-RR 2012, 10 Bei der Prüfung der Frage der Verhältnismäßigkeit (weiterer) U-Haft ist auch verfahrensfremde Untersuchungshaft eines früheren Verfahren anzurechnen/zu berücksichtigen, wenn zwischen diesem und dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft vollzogen wird, eine auch nur potentielle Gesamtstrafenfähigkeit besteht (OLG Naumburg StraFo 2012, 32[= StRR 2012, 402 [Ls.]). Zu würdigen sind außerdem die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die im Raum stehende konkrete Straferwartung und - für den Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe - das hypothetische Strafende (BVerfG, Beschl. v. 17. 1. 2013 - 2 BvR 2098/12[, StRR 2013, 228[ m. Anm. Herrmann). Der Pflicht zur beschleunigten Durchführung der Hauptverhandlung genügt das Gericht regelmäßig nicht, wenn es in dem jeweiligen Verfahren - ungeachtet einer möglichen mehrwöchigen Unterbrechung wegen Urlaubs - durchschnittlich nur ca. einen Sitzungstag pro Woche durchführt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht an einer nennenswerten Zahl von Verhandlungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend fördert (BVerfG, Beschl. v. 17. 1. 2013 - 2 BvR 2098/12[ StRR 2013, 228[ m. Anm. Herrmann). Der Beschleunigungsgrundsatz erfordert jedoch nicht, dass in einem Umfangsverfahren die Pflichtverteidiger ausgewechselt werden, wenn sich zwar der Beginn der Hauptverhandlung aufgrund der terminlichen Verhinderung der Verteidiger zwar - um wenige Wochen – verzögert, aber ein früherer Verhandlungstermin mit anderen Verteidigers aufgrund der erforderlichen Einarbeitung in die Verfahrensakten nicht gewährleistet werden kann (OLG Frankfurt am Main StV 2012, 612).
Hinweis:
Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht, kommt es nur auf die Tat an, die Gegenstand des Haftbefehls ist, nicht auch darauf, ob der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung für eine andere Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. OLG Naumburg NStZ-RR 2011, 123 vgl. auch schon OLG Hamm StV 1998, 553












Portfolio


von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Markus Schmuck[https://www.caspers-mock.de/anwaelte/schmuck.html] sowie Rechtsreferendarin Mirjam Leipner - Stand 3/2012

I. Einleitung

Regelmäßig widersetzen sich Tatrichter im Strafbefehlsverfahren dem Antrag der Verteidigung, den Angeklagten vom persönlichen Erscheinen zu entbinden, und dies, obwohl eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorgelegt wird. Auch wird regelmäßig das Erscheinen des Angeklagten ohne schriftliche oder auch nur denkbare Begründung angeordnet. Der Aufsatz soll Handlungs- und Denkansätze für das Strafbefehlsverfahren und die Norm des § 411 Abs. 2 S. 1 StPO geben.

II. Die Anwesenheit des Angeklagten als Verfahrensgrundsatz

Als allgemeine Prozessmaxime bestimmt der Unmittelbarkeitsgrundsatz für die Hauptverhandlung, dass das erkennende Gericht die für die Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen selbst feststellen muss. Daraus folgt der Anwesenheitsgrundsatz der Prozessbeteiligten, der sich für den Angeklagten aus § 230 Abs. 1 StPO ergibt. Dem Angeklagten soll so der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt sowie die Möglichkeit der effektiven Verteidigung eröffnet werden. Die Anwesenheit des Angeklagten soll dem Gericht im Hinblick auf die Wahrheitsfindung wiederum einen unmittelbaren Eindruck von seiner Person, seinem Auftreten und seinen Erklärungen vermitteln. Es erscheint nicht realitätsnah, dass das persönliche Auftreten des Angeklagten vor dem erkennenden Gericht ein günstiges Ergebnis wahrscheinlicher machen kann. Dies mag daran liegen, dass der Tatrichter aus dem persönlichen Erscheinen des Angeklagten schließt, dass dieser sich vor der Last, sich in Person für die vorgeworfene Tat zu verantworten, nicht versteckt. § 230 Abs. 1 StPO kann daher sowohl als Anwesenheitspflicht als auch als Anwesenheitsrecht des Angeklagten interpretiert werden.

III. Ausnahme vom Anwesenheitsgrundsatz im Strafbefehlsverfahren

Das Strafbefehlsverfahren dient dazu, möglichst schnell, kostengünstig und ohne aufwändige Hauptverhandlung zu einer Verurteilung zu kommen. Der Erlass eines Strafbefehls ist gem. § 407 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. StPO immer dann zulässig, wenn es sich um vor dem erkennenden Gericht abzuurteilende Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) handelt. Ist bei einem Beschuldigten hinsichtlich eines derartigen Delikts hinreichender Tatverdacht gem. § 170 Abs. 1 StPO zu bejahen, so kann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Richter Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen. Gem. § 407 Abs. 2 StPO ist der Antrag in der Regel nur auf Geldstrafe sowie gewisse Nebenstrafen zu richten; Freiheitsstrafen dürfen nur bei einer Dauer unter einem Jahr und bei Aussetzung zur Bewährung beantragt werden. Aufgrund dieser Einseitigkeit lässt sich der Strafbefehl als eine Offerte an den Beschuldigten verstehen, die er durch Ergebung „annimmt“ oder durch Einlegung eines Einspruchs ausschlägt.
Der Einspruch als außerordentlicher Rechtsbehelf hat die Funktion die „aufschiebend bedingte Verurteilung“ zu beseitigen und die Durchführung einer Hauptverhandlung zu erzwingen. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch gem. § 410 Abs. 1 StPO eingelegt, wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, § 411 Abs. 1 S. 2 StPO. Nach dem Einspruch übernimmt der Strafbefehl die Funktion des Eröffnungsbeschlusses. Das anschließende Hauptverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften gem. §§ 213 ff. StPO.
Der Angeklagte braucht in der Hauptverhandlung nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl nicht selbst zu erscheinen. Er kann sich gem. § 411 Abs. 2 S. 1 StPO durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

IV. Interessen des Angeklagten, dem Verfahren fernzubleiben

In manchen Fällen wird es dem Angeklagten sehr gelegen sein, vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden zu sein. Der Angeklagte hat Kosten und Zeit zu investieren, wenn er vor Gericht persönlich antreten möchte. Eine wahrscheinlich gewichtigere Rolle wird es aber spielen, dass mit der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten vor Gericht auch eine psychische Belastung einhergeht. So muss der bereits durch den ergangenen Strafbefehl suggerierten Kriminalisierung metaphorisch „ins Auge gesehen werden“. Wie bereits dargelegt, werden durch Strafbefehl gerade kleinere Delikte zur Hauptverhandlung gebracht, und so erscheint es auch verständlich, dass im Vergleich zu der vorgeworfenen Tat die psychische Belastung einer Hauptverhandlung ungleich schwerer wiegen kann. Die vom Gesetz eingeräumte Ausnahme des Anwesenheitsgrundsatzes gem. § 411 Abs. 2 S. 1 StPO wird den Besonderheiten des Strafbefehls gerecht. Der vor der Hauptverhandlung ergangene Strafbefehl beruht nicht auf einer richterlichen Beweiserhebung, sondern lediglich auf dem von Staatsanwaltschaft und Polizei ermittelten Akteninhalt. Dem Strafbefehl geht also ein einseitiger, staatlicher Machtprozess voraus. Das Gesetz gesteht dem Angeklagten daher zu, sich dem Kampf „David gegen Goliath“ zumindest physisch zu entziehen, indem er einen Gegner auf Augenhöhe, den Verteidiger als seinen Vertreter, „in die Arena schickt“.

V. Der Verteidiger als Vertreter des Angeklagten (insbes. im Strafbefehlsverfahren)

Der Verteidiger ist grundsätzlich nicht Vertreter des Beschuldigten, sondern selbständiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Der Verteidiger ist gem. § 137 StPO Beistand des Angeklagten; als Vertreter gem. § 234 StPO tritt er an dessen Stelle.17 Damit sind Verteidigung und Vertretung des Angeklagten zu trennen.
Die wirksame Vertretung setzt eine schriftlich dokumentierte Vollmacht hierzu voraus. Eine allgemein gehaltene Vollmacht „für alle Prozesshandlungen“ reicht nicht aus.
Es genügt, wenn die Vollmacht dem Gericht vom Angeklagten schriftlich mitgeteilt oder wenn sie zu Protokoll erklärt wird. Die Vertretungsvollmacht kann zugleich in oder mit der Verteidigervollmacht begründet werden.
Die Vollmacht muss dem Gericht zu Beginn der Verhandlung vorliegen. Ausnahmsweise bedarf es bei Beginn der Verhandlung des Nachweises einer schriftlichen Vollmacht nicht, wenn deren Vorliegen auf andere Weise sichergestellt werden kann, z.B. wenn die zunächst vorliegende schriftliche Vollmacht widerrufen, dann aber mündlich bestätigt wurde und sich dies aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Das Gericht muss aus Gründen der Rechtssicherheit einen verlässlichen Nachweis für die Vertretungsmacht haben.
Tatsächlich ist eine ordnungsgemäße Vertretung dann nicht gegeben, wenn der Verteidiger erklärt, er könne sich mangels Information durch den Angeklagten nicht äußern, und deswegen das Mandat niederlegt, oder wenn er nur den Antrag stellt, die Hauptverhandlung auszusetzen.

VI. Rechtsfolgen im Falle einer (unwirksamen) Vertretung

In der Praxis kommt es trotz ordnungsgemäßer Vertretung des Angeklagten durch den Verteidiger noch häufig vor, dass das Fernbleiben des Angeklagten vom Gericht als unentschuldigtes Ausbleiben gedeutet wird und es ein Verwerfungsurteil nach § 412 StPO erlässt. Ein Verwerfungsurteil gem. § 412 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte weder erschienen ist noch durch seinen Verteidiger vertreten wurde, sowie nicht genügend entschuldigt fernbleibt. Ist der Angeklagte jedoch wirksam vertreten durch seinen Verteidiger, kann nicht gefolgert werden, dass der Angeklagte die mit dem Einspruch begehrte Nachprüfung des Strafbefehls aufgrund seines Nichterscheinens verwirkt hat.
Das Gericht ist also nicht befugt, den Einspruch gem. § 412 StPO zu verwerfen, wenn statt des Angeklagten ein bevollmächtigter Vertreter erschienen ist. Der Angeklagte kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Legt er ein Rechtsmittel ein, so hebt das Rechtsmittelgericht das Verwerfungsurteil auf und verweist die Sache an das Amtsgericht zur Sachverhandlung zurück, da der Angeklagte andernfalls eine Instanz verlieren würde und das Berufungsgericht für die Entscheidung über einen zulässigen Einspruch nicht zuständig ist.

VII. Ausnahme von der Ausnahme: Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 236 StPO

Das Gericht ist trotz der generellen Möglichkeit der Vertretung gemäß § 411 Abs. 2 S. 1 StPO stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten nach § 236 StPO anzuordnen, was wiederum das Recht des Angeklagten, sich vor Gericht vertreten zu lassen, nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn die bereits oben dargestellten Voraussetzungen einer Vertretung erfüllt sind. Beachtet der Angeklagte die Aufforderung nicht, kann das Gericht ihn vorführen lassen. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob trotz Vertretung des Angeklagten sein persönliches Erscheinen angeordnet werden soll. Pflichtgemäß ist die Ermessensausübung bei Anordnung des persönlichen Erscheinens, wenn diese zur Aufklärung des Sachverhalts geboten ist und dem Angeklagten das Erscheinen unter Berücksichtigung seiner Belange und der Bedeutung der Strafsache zugemutet werden kann. Es bedarf also einer umfassenden Würdigung aller für und gegen die Anordnung sprechenden Gesichtspunkte. Für diese Interessensabwägung bedeutend ist, dass auch bei weiter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Angeklagten und dem Gerichtsort das Gericht zur Identifizierung des Täters an Hand von Lichtbildern das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnen darf.
Erscheint der Angeklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht, ist das Gericht nicht gezwungen, Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Dies ist darin begründet, dass grundsätzlich auch in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden kann. Gem. § 236 StPO kann das Erscheinen des Angeklagten durch Vorführungsbefehl oder Haftbefehl erzwungen werden. Das Gericht muss bei Anordnung von Zwangsmitteln jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Wenn das Erscheinen des Angeklagten schon mit einfacheren Mitteln sicher erreichbar ist, dürfen Zwangsmittel nicht angewendet werden. Daraus ergibt sich, dass der Vorführungsbefehl dem Haftbefehl vorgeht.

VIII. Möglichkeiten

Die prozessualen Angriffsmittel des Angeklagten gegenüber dem Gericht können zweierlei Ziele haben. Zum einen kann er sich auf erster Stufe gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens richten, hier steht ihm ein Antrag auf Ablehnung des Richters wegen dessen Befangenheit (§ 24 StPO) zur Verfügung. Zum anderen kann er sich auf zweiter Stufe gegen die – im Falle der Erfolglosigkeit des Befangenheitsantrags – drohenden Zwangsmittel des Gerichts zur Wehr setzen.

1. Reaktion auf willkürlich anmutende Anordnung des persönlichen Erscheinens

Die im Vorfeld ergangene Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 236 StPO ist eine der Urteilsfindung vorausgehende Entscheidung und daher nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 305 StPO). Da sich aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht zumindest auch eine Tendenz hinsichtlich der späteren Anordnung von Zwangsmitteln entnehmen lässt – ein das persönliche Erscheinen anordnender Richter wird dieses in der Regel auf zweiter Stufe auch durch Zwangsmittel durchzusetzen versuchen –, ist ein Vorgehen gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens bereits auf dieser Stufe durchaus geboten. Da dienstaufsichtsrechtliche Prozesse gegen einen einzelnen Richter aufgrund dessen verfassungsrechtlich zugesicherter Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht durch eine der Parteien des Strafprozesses angestrengt werden können, bleibt als mögliche Vorgehensweise zur Beseitigung der Erscheinensanordnung das Stellen eines Antrags auf Ablehnung des Gerichts aufgrund der Befangenheitsbesorgnis (§ 24 StPO).
Wie dargestellt, muss der Anordnung des persönlichen Erscheinens jedoch eine Ermessensentscheidung des Gerichts vorausgegangen sein. In der Praxis erscheint es in diesem Zusammenhang eher willkürlich, wenn ein Gericht trotz Anwesenheit eines wirksam zur Vertretung bevollmächtigten Verteidigers auf das Erscheinen des Angeklagten besteht. Auch ein objektiver Beobachter mag den Eindruck gewinnen, dass so mancher Richter die Abwesenheit des Angeklagten als Affront wertet und sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt. Ist die persönliche Anwesenheit des Angeklagten zudem für die Wahrheitsfindung vor Gericht offensichtlich irrelevant, müssen hinter der Anordnung des persönlichen Erscheinens private Interessen oder ein willkürlicher bzw. willkürlich anmutender Akt vermutet werden.
Fraglich ist, ob ein so handelnder Richter darüber hinaus nicht möglicherweise sogar Misstrauen in die Unvoreingenommenheit seines – jetzigen und späteren – Handelns rechtfertigt. Dies könnte eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gem. § 24 Abs. 1, 2. Alt. StPO rechtfertigen. Freilich kann nicht allein jede persönliche Antipathie oder fehlerhafte Entscheidung einem Antrag auf Befangenheit zum Erfolg verhelfen. Jedoch sind die von der Rechtsprechung an einen solchen Antrag gestellten Anforderungen nicht derartig hoch, dass dieser von Vornherein zum Scheitern verurteilt wäre. Denn § 24 Abs. 2 StPO ist nicht erst dann erfüllt, wenn der abgelehnte Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist, sondern wenn der Anschein einer Befangenheit besteht. Demnach ist eine Befangenheit eines Richters schon dann anzunehmen, wenn ein durchschnittlicher Beobachter, der sich in die Rolle des Angeklagten versetzt, bei verständiger Würdigung der Umstände den Verdacht hegen würde, es bestehe eine Voreingenommenheit. Hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabes, ob eine Voreingenommenheit des Richters anzunehmen ist, ist in der hier vorliegenden Fallgestaltung zu berücksichtigen, dass vor Gericht zwar nur eine Person auftritt, diese jedoch eine „Doppelfunktion“ erfüllt, da sie zum einen den Angeklagten vertritt und zum anderen als Verteidiger fungiert. Aus diesem Grund ist der Anknüpfungspunkt zur Beurteilung einer Befangenheit ebenfalls ein doppelter. In der Literatur wird generell hinsichtlich der Feststellung einer Befangenheit des Richters zwischen dem Verhältnis „Richter-Angeklagter“ und „Richter-Verteidiger“ unterschieden, wobei ein Mangel im Verhältnis „Richter-Verteidiger“ nur ausnahmsweise einen Befangenheitsantrag stützen soll. Diese Einschränkung lässt sich aber für das Szenario, dass Vertreter (Angeklagter) und Verteidiger in Personalunion vor Gericht agieren, nicht uneingeschränkt aufrecht erhalten, so dass eine voreingenommene Haltung des Richters gegenüber dem Verteidiger auch unmittelbare Auswirkungen für den Angeklagten hat. Ist die Perspektive, nach der sich die Befangenheitsbeurteilung zu richten hat, geklärt, stellt sich nun die Frage, ob im konkreten Fall auch ein zur Befangenheit des Gerichts führender Befangenheitsgrund vorhanden ist. Dabei können sich aus dem Verhalten des Gerichts Schlüsse auf dessen Unvoreingenommenheit ziehen lassen. Insbesondere werden grobe oder objektiv willkürliche oder auf Missachtung grundlegender Verfahrensrechte von Prozessbeteiligten beruhende Verstöße gegen Verfahrensrecht als Ablehnungsgrund anerkannt.
Überträgt man diese Ergebnisse auf den Fall, dass ein Richter das persönliche Erscheinen eines Angeklagten im Hauptverfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl anordnet, ließe sich ein Befangenheitsantrag durchaus auf die Begründung stützen, dass der Richter das persönliche Erscheinen willkürlich angeordnet hat. Besteht aufgrund der konkreten äußeren Umstände des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensablaufs der Eindruck, dass das Gericht das persönliche Erscheinen nicht deshalb anordnet, weil es zur Wahrheitsfindung erforderlich wäre, sondern dies als erzieherische Maßnahme gegen fehlinterpretierte Respektlosigkeit versteht (bspw. aufgrund gekränkter Eitelkeit des Richters; Verdacht des Gerichts, der Angeklagte wolle sich vor einer Verhandlung „drücken“), ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens aus der Sicht eines objektiven Dritten nicht nachvollziehbar und kann daher einen Verfahrensmangel belegen. Dieser objektive Umstand des Verfahrensmangels kann dann in Verbindung mit den dahinter stehenden subjektiven Befindlichkeiten des Richters eine Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO begründen. In der Regel erkennt man dies bereits an überhaupt nicht begründeten und auch tatsächlich auch nicht begründbaren gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Thema.

2. Reaktion auf anschließende Zwangsmittel

Gegen die Verhängung von Zwangsmitteln ist die Beschwerde zulässig (§§ 304, 305 StPO). Der Haftbefehl kann gem. § 310 Abs. 1 StPO auch mit der weiteren Beschwerde angefochten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Haftbefehl bereits vollzogen wurde oder noch aussteht. Die Beschwerde ist dann begründet, wenn der Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO zur Erzwingung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung unverhältnismäßig erscheint. Der Haftbefehl darf im Strafbefehlsverfahren, dem die Verhaftung des Angeklagten strukturell fremd ist, nicht zu einer Disziplinarmaßnahme für „ungehorsame Angeklagte“ verkommen. Zweck des Haftbefehls ist vielmehr, die Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht und der gestalterischen Vorstellung des Tatrichters zu sichern. Vor Erlass des Haftbefehls ist die Prüfung erforderlich, ob das Gericht die Hauptverhandlung trotz Ungehorsams des Angeklagten gleichwohl ohne Einbußen bei der Wahrheitsfindung durchführen kann. Auch hat der Strafrichter zu berücksichtigen, wenn es sich um eine Tat von eher geringer strafrechtlicher Bedeutung handelt. Sobald hier – für einen objektiven Dritten – erkennbar nicht nur die Aufklärungspflicht und die gestalterische Vorstellung des Tatrichters im Vordergrund stehen, kommt auch hier dann der Befangenheitsantrag in Betracht. So muss die Äußerung eines Tatrichters im Strafbefehlsverfahren im Termin, nachdem er erfährt, der Angeklagte lasse sich vom Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht vertreten: „Na, da gibt es doch die tolle Norm § 230; Herr Staatsanwalt, was meinen Sie? Das wäre doch was, oder?“ sofort zu einem Antrag nach § 24 StPO führen. Speziell im genannten Beispiel ging das Verhandeln ohne den Angeklagten – nach gestelltem Antrag – dann doch. Es musste nur durch den Verteidiger zugesagt werden, dass der Befangenheitsantrag zurückgenommen würde.

IX. Fazit

Gerade im Strafbefehlsverfahren macht die Teilnahme des Angeklagten – gerade bei Schweigeverteidigung – kaum Sinn. Die Verteidigung hat darauf zu achten, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens und Zwangsmittel prozessual und verfassungsrechtlich korrekt eingesetzt werden. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass eine andere Verteidigung als durch Ablehnung gem. § 24 StPO nicht möglich ist, darf die Verteidigung nicht zögern.



Kapitel III

Über den Kollegen Burhoff[http://Abwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung] wurde ich darüber Aufmerksam, dass der Bundestag die Gesetzesänderung verabschiedet hat, mit der sich (endlich) die Handhabung der Berufung ändern soll – und vielleicht auch wird. Hintergrund ist das „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“, das wiederum durch die EGMR Entscheidung 30804/07 notwendig wurde. Der EGMR hatte hier (verkürzt dargestellt) festgestellt, dass die Praxis, eine Berufung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung zu verwerfen – obwohl der Verteidiger da war und bevollmächtigt war – keinen Bestand mehr haben kann.





RA Ferner-Alsdorf von seinem blog

Nach meiner Lesart wird es einen neuen §329 StPO geben, der inklusive Änderungen im Fachausschuss so aussehen sollte:
§ 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend ist odersich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
Damit ist zumindest eine nicht zu leugnende Stärkung eingetreten. Allerdings wird es spannend sein, zu sehen, ob die Gerichte diese Regen dann doch durch eine unmittelbare Anordnung des persönlichen Erscheinens umgehen können. Im ersten Gesetzentwurf war dies tatsächlich sogar in der Begründung noch ausdrücklich thematisiert:
Das Berufungsgericht hat in den vorgenannten Fällen indes die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen (§ 332 StPO in Verbindung mit § 236 StPO). (Entwurf, Seite 52).
Allerdings wurde danach der jetzige Absatz 4 im Fachausschuss eingefügt, der ausdrücklich vorsieht, dass im Falle der doch eingetretenen Notwendigkeit des Erscheinens des Angeklagten ein Fortsetzungstermin anzusetzen ist. Insoweit mag dies als speziellere Regelung dem §236 StPO vorgehen – ausdrücklich geklärt ist es aus meiner Sicht aber nicht, der Streit ist vorhersehbar.



















 

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