OLG Bamberg weigert sich Haftbeschwerde zu bearbeiten Nov 2017

Wie alle Justizopfer und vor allem die den Mollath Skandal im OLG Bezirk Bamberg und der KZ Psychoklinik Bayreuth mitbekommen haben, wissen diese das die bay Justiz so FRECH ist wie man es kaum glauben kann.


Jetzt wurde die Beschwerde zur Aufhebung der Untersuchungshaft für die Berufungsverhandlung vom OLG als unzulässig abgelehnt. Nur gut das der Haftbefehl am 2. 11.2017 ausgesetzt wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts sind aber ALLE Haftbefehle zu U-Haft ob ausgesetzt oder nicht zu bearbeiten auch von Beschwerdegerichten.


Im Falle Gustel Mollath wurde während seiner U-Haft in 2006 die Beschwerde zum Landgericht Nürnberg-Fürth Richter Brixner NICHT wie gesetzlich vorgeschrieben ans OLG Nürnberg vorgelegt. Nun gut in diesem Falle hier im Nov 2017 bei Mollath II wird sie zwar vorgelegt aber NICHT bearbeitet also als nicht zulässig erklärt. Die Arroganz pur.


Das OLG Bamberg unter Bundesaufsicht stellen wie ich es schon lange fordere. D.h. ALLE Haftbefehle werden OLGs in anderen Bundesländern vorgelegt oder dem BGH.


Die Strafabteilungen des OLG deshalb ABSCHAFFEN.






https://dejure.org/gesetze/StPO/304.html

Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a)   
Gliederung

§ 304
Zulässigkeit

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) 1Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. 2Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4. die Akteneinsicht betreffen oder
5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

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