Verwerfung Berufung Einlegung Revision

Das Berufungsgericht hat versucht in 2 Verhandlungstagen in 2017 die Sache zu beenden. Wegen dem ausstehenden Haftbefehl wurde entschieden nicht an der Verhandlung teilzunehmen. Am ersten Tage war noch die Vertretung durch einen Anwalt mit besonderer Vertretungsvollmacht möglich. Am zweiten Tage wurde bei Nichterscheinen die Berufung verworfen. Damit muss vom Angeklagten Revision engelegt werden was gemacht wurde. Die Begründungsfrist ist bis 15 Februar. Gleichzeitig wurde noch die Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand beantragt dagegen gibt es eine Beschwerde zum OLG Bamberg. Die Entpflichtung des Pflichtverteidigers wurde mit Beschwerde am OLG Bamberg beantragt. Der Pflichtanwalt will weder Sofortige Beschwerde zur Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand einlegen noch will er von sich aus Revision einlegen und vor allem diese begründen - alles weitere Gründe ihn zu entplichten.


Das OLG möchte auf einmal nichts mehr an Auskünften geben. Klar denn die Bearbeitung der Beschwerden haben zur Folge das die Verfahrensfehler - hier Verfahrenshindernisse - vom OLG anerkannt werden müssen von Amts wegen.




In der Pfalz machen sich die Richter aus der Verhaftung im Okt 2017 zur Deportation nach Bayern auch nicht viel die gestellten Anträge werden in der Sache nicht bearbeitet nach dem Motto  falsche Entscheidungen von deutschen Richtern und Berufsbeamten werden nicht korrigiert.


Die Staatsanwaltschaft betreibt ihre Berufung weiter. Die Anzeige gegen die StAin aus 2017 - wie in diesem blog gezeigt- wurde soweit bekannt nicht bearbeitet.



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